Berliner Testament ändern

Berliner Testament ändern

Den Ehegatten steht es grundsätzlich frei, im gemeinschaftlichen Testament zu bestimmen, ob und inwieweit ihre Anordnungen wechselbezüglich und damit bindend sein sollen.

Daraus folgt, dass sie auch die Widerruflichkeit einzelner oder aller Verfügungen erweitern, beschränken oder ausschließen- und dem Überlebenden sogar ein freies Widerrufsrecht einräumen können.

Enthält das gemeinschaftliche Testament eine Änderungsbefugnis für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner, so ist die Bindung insoweit eingeschränkt. Im Rahmen eines solchen Änderungsvorbehalts kann der Erblasser eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Verfügung treffen.

Da jeder Ehegatte aber im Vertrauen auf die jeweiligen Verfügungen des anderen Bestimmungen getroffen hat, sollte zwischen den Eheleuten abgestimmt und dann im gemeinschaftlichen Testament präzisiert werden, welche Verfügungen abänderbar sind.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass es zu Streit unter den Schlusserben kommt, ob überhaupt und wenn ja im welchem Umfang ändernde Verfügungen des Letztversterbenden nach dem Ehegattentestament zulässig waren.

Das wird dann letztlich in einem gerichtlichen Verfahren durch Auslegung ermittelt.

Vermeiden Sie daher allgemeine Formulierungen, die z.B. die "Änderung der Erbquoten" umfassen.

Praxistipp:

Nachfolgend ein Beispiel, wie ein Änderungswunsch im Testament durch eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung eingeleitet werden könnte:

Nach dem Tod des Erstversterbenden hat der Letztversterbende die Befugnis, frei von einer Bindung an die Regelungen dieses gemeinschaftlichen Testaments anderweitige Verfügungen über den beiderseitigen Nachlass zu treffen,...

oder einschränkend: ...jedoch nur in folgendem Umfang:

Der Letztversterbende von uns als Erblasser darf die Schlusserbeneinsetzung innerhalb des Kreises der gemeinschaftlichen Abkömmlinge beliebig ändern oder ergänzen; hierzu zählt insbesondere (alternativ/kumulativ):

      1. die Erbquoten ändern (bis hin zu einer Enterbung),
      2. Vor- und Nacherbschaft anordnen,
      3. Teilungsanordnungen treffen (Zuweisung von Nachlassgegenständen unter Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil),
      4. Vorausvermächtnisse anordnen (Zuwendung von Nachlassgegenständen oder Teilen davon ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil.
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