Die Rubrik „Erbfall und Erbe" gibt Ihnen Hilfestellung bei allen rechtlichen Fragen, die sich nach einem Erbfall stellen: Brauche ich trotz Vollmacht über den Tod hinaus einen Erbschein, darf ich bis zur Erteilung eines Erbscheins überhaupt noch Verfügungen vornehmen und wie wird ein Nachlass ordnungsgemäß abgewickelt. Welche Aufgabe kommt dabei dem Nachlassgericht zu.
- Wer kann einen Erbschein beantragen
- In welchem Umfang haften die Erben
- Soll das Grundbuch berichtigt werden
- Hat ein pflegender Angehöriger Ansprüche
Leseprobe: Erbfall und Erbe
Nachlassgericht
Eine Hauptaufgabe des Nachlassgerichtes ist die Erteilung eines Erbscheins, mit dem sich der oder die Erben als solche ausweisen können.
Wird ein Erbscheinsantrag gestellt, hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des Erbscheinsantrages erforderlichen Tatsachen zu ermitteln.
Das Nachlassgericht hat jedoch nicht die Pflicht zur Ermittlung der Erben und Ersatzberechtigten ( keine Amtsermittlungspflicht ).
Damit ist die Erlangung eines Erbscheins für die Beteiligten mitunter schwierig, da sie insbesondere selbst dafür Sorge tragen müssen, dass erforderliche Personenstandsurkunden dem Nachlassgericht vorgelegt werden können.
Weitere Zuständigkeiten der Nachlassgerichte sind die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Bestellung eines Nachlasspflegers im Falle der Überschuldung eines Nachlasses sowie die Ernennung und Entlassung eines testamentarisch eingesetzten Testamentsvollstreckers.
Entscheidungen des Nachlassgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden, über die das Oberlandesgericht als zweite Tatsacheninstanz entscheidet. Dritte Instanz ist der Bundesgerichtshof, sofern das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässt.
Leseprobe: Erbausschlagung
Leseprobe: Erbscheinsantrag