Das neue Betreuungsrecht

Das neue Betreuungsrecht ist seit dem 01.01.2023 in Kraft. Das Wichtigste nachfolgend im Überblick:

Auswirkungen auf die Errichtung von Vorsorgevollmachten

Die Numerierungen haben sich geändert; die Verortung der wesentlichen Bestimmungen finden sich nunmehr in den §§ 1814-1834 BGB. Das auf der Homepage angebotene Formular "Vorsorgevollmacht" wurde entsprechend aktualisiert.

Weiterhin kann eine Vorsorgevollmacht zusätzlich eine Betreuungsverfügung enthalten.

Das ist sinnvoll, falls durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen eine Lücke in der Vorsorgevollmacht entsteht und durch zwischenzeitlich eingetretene Geschäftsunfähigkeit hierauf nicht mehr mit einer neuen Verfügung  reagiert werden kann.

Dann kann mit der Betreuungsverfügung bestimmt werden, dass der Bevollmächtigte für den Aufgabenkreis, bei dem diese Lücke entstanden ist, zugleich Betreuer sein soll.

Eine Änderung ergibt sich in Bezug auf das sog. Subsidiaritätsprinzip; grundsätzlich geht eine Vorsorgevollmacht der Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vor.

Anders bei Personen, die in der ambulanten Versorgung des Vollmachtgebers tätig sind, wegen des naheliegenden Interessenskonfliktes.

Verwendung von Vorsorgevollmachten bei beurkundeten Rechtsgeschäften

Das Schenkungsverbot des Betreuers ist entfallen. Von nun an sind Schenkungen durch den Betreuer nicht mehr verboten, aber in vielen Fällen  durch das Betreuungsgericht genehmigungspflichtig.

Wird nun eine vor dem 01.01.2023 errichtete Vorsorgevollmacht vorgelegt, nach der der Bevollmächtigte im selben Umfang wie ein Betreuer Schenkungen vornehmen darf, wie häufig bei Formularen zu lesen ist, so geht eine solche Klausel ins Leere.

Der Grund liegt darin, dass eine privatautonom erteilte Vorsorgevollmacht bei Schenkungen keiner gerichtlichen Kontrolle- und damit keiner Genehmigungspflicht unterliegt; das kann in der Vollmacht auch nicht abweichend bestimmt werden!

Sie sollten also bestehende Vorsorgevollmachten im Hinblick auf die Ermächtigung zu Schenkungen überprüfen und ggf. ändern.

Gestaltungsüberlegungen finden Sie hier.

Gerichtliche Genehmigungserfordernisse

Weitreichend sind die neuen Genehmigungserfordernisse für den Betreuer neben dem Schenkungsrecht auch im Erbrecht und bei sonstigen Rechtsgeschäften.

Daher ist es jetzt umso sinnvoller, selbst vorzusorgen und einer Vertrauensperson Vorsorgevollmacht zu erteilen, für die diese Genehmigungserfordernisse nicht bestehen.

Zentrales Vorsorgeregister

Es kann nunmehr auch ein Widerspruch gegen das mit der Reform neu geschaffene Ehegattenvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden.

Durch das ebenfalls neu geschaffene Einsichtsrecht für Ärzte, die das Vorsorgeregister einsehen können, soll sichergestellt werden, dass die Registrierung des Widerspruchs nicht zu einer ungewollten Ausübung des (aufgrund Widerspruchs nicht bestehenden) Vertretungsrechts führt.

Zum Ehegattenvertretungsrecht siehe hier.

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