Ehevertrag

Bei Ehepaaren, die erhebliches Vermögen aufgebaut haben, welches aber ungleich verteilt ist, kann es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sinnvoll sein, den Güterstand zu beenden und Gütertrennung zu vereinbaren.

Die Folge wäre, dass ein Zugewinnausgleich herbeizuführen wäre. Damit könnte der vermögende Ehepartner Teile seines Vermögens auf den anderen Ehepartner übertragen, steuerfrei.

Dies kann wiederum auch erhebliche Auswirkungen im Erbfall haben, da jedes Kind von jedem Elternteil einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von -derzeit- 400.000 Euro hat, was freilich durch testamentarische Gestaltung z.B. in Form von Vermächtnissen auch entsprechend umgesetzt werden muss.

Wenn jedoch einer der Ehegatten nicht mehr geschäftsfähig ist, z.B. infolge einer Demenz, dann fragt sich, ob ein Ehevertrag mit Vereinbarung von Gütertrennung mittels einer umfassenden Vorsorgevollmacht geschlossen werden kann, die zur Vornahme von allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen berechtigt und eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes (§181 BGB) enthält.

Lösung:

Grundsätzlich ist bei dem Abschluss eines Ehevertrages Stellvertretung erlaubt. Eine General- und Vorsorgevollmacht deckt daher grundsätzlich den Abschluss eines Ehevertrages ab.

Aber handelt es sich hierbei nicht um ein aussergewöhnliches Geschäft mit erheblicher Missbrauchsgefahr, so könnte man einwenden? Dann müssten aber Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch vorliegen.

Wie sieht es aber aus bei nachgewiesener Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers, hier Demenz?

Nach § 1411 Abs. 2 S. 1 BGB schließt für einen geschäftsunfähigen Ehegatten der Betreuer den Ehevertag. „Betreuer“ ist der zivilrechtliche Betreuer im Sinne der §§ 1814 ff. BGB, nicht ein Bevollmächtigter.

Darin liegt eine abschließende Zuweisung an den gesetzlichen Vertreter. Damit soll sichergestellt werden, dass die Genehmigungserfordernisse durch das Betreuungsgericht zum Schutz des Ehegatten anwendbar bleiben.

Daraus ergibt sich, dass trotz einer umfassenden Vorsorgevollmacht ein Betreuer mit entsprechendem Wirkungsbereich bestellt werden muss, wenn ehevertragliche Vereinbarungen mit einem geschäftsunfähigen Ehegatten erfolgen sollen.

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